Vorsorgeverhältnis, wovon abzugehen kein Anlass besteht. Hingegen fragt sich, ob jene Voraussetzungen gegeben sind, bei deren Eintritt die Rechtsprechung dem Vertrauen auf die normativ und/oder faktisch zugesicherte Leistungsberechtigung den höheren Stellenwert einräumt als der allgemeinen Anwendung des Gesetzes in seiner revidierten Form. 3.2 Sowohl beim Übergang zur öffentlich-rechtlichen Bedag (Anstaltslösung) wie auch bei der Privatisierung durch das bernische Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik AG vom 5. Juni 2002 (BIG; BSG 152.031.2) erliess der bernische Gesetzgeber Bestimmungen Übergangs- und besitzstandsschutzrechtlicher Natur.