Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Kammerentscheid zutreffend dargelegt, dass die Leistungsberechtigungen in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge, insbesondere dann, wenn sie sich noch nicht durch Eintritt eines spezifischen Versicherungsfalles zur einklagbaren Rechtsposition verdichtet haben, sondern vorerst eine blosse Anwartschaft darstellen, grundsätzlich den Wandel mitmachen, der mit Änderungen des objektiven Rechts einhergeht. Diese Erwägungen entsprechen den Praxen von Eidgenössischem Versicherungsgericht (Urteil O. vom 13. September 2002, B 91/01, zusammengefasst in SZS 2003 S. 429 f.) und Bundesgericht (Pra 2002 Nr. 146 S. 790) zum öffentlich-rechtlichen Dienst- und