3. 3.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Kammerentscheid zutreffend dargelegt, dass die Leistungsberechtigungen in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge, insbesondere dann, wenn sie sich noch nicht durch Eintritt eines spezifischen Versicherungsfalles zur einklagbaren Rechtsposition verdichtet haben, sondern vorerst eine blosse Anwartschaft darstellen, grundsätzlich den Wandel mitmachen, der mit Änderungen des objektiven Rechts einhergeht.