Reglement Nr. 1 zum BPKG ausdrücklich ausschloss. Diesen Ausschluss im Sinne des erklärten Willens seiner früheren Arbeitgeberin, für den Fall unverschuldeter Entlassung keine Sonderrente versichern lassen zu wollen, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Doch macht er geltend, der erklärte Ausschluss verstosse in verschiedener Hinsicht gegen höherrangiges Recht.