48 Abs. 1 des mit dem BPKG auf den 1. Januar 1994 aufgehobenen Versicherungskassendekretes. Die Vorinstanz hat sodann in Übereinstimmung mit den in den Akten liegenden unterzeichneten Erklärungen festgestellt, dass die Bedag Informatik AG schon am 12. Januar/1. Februar 1990, d.h. beim Übergang zur öffentlich-rechtlichen Anstalt, und dann auch am 28. Dezember 1993/5. Januar 1994, als die Bedag Informatik AG in eine Aktiengesellschaft überführt wurde, die Sonderrente nach Art. 47 Abs. 2 Versicherungskassendekret 1989 und Art. 51 Abs. 2 Reglement Nr. 1 zum BPKG ausdrücklich ausschloss.