BPKG gilt Art. 51 für die Mitglieder der angeschlossenen Organisationen sinngemäss, wenn diese Organisationen bei der Aufnahme keine Erklärung abgeben, die seine Anwendbarkeit ausschliesst. 2.2 Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Kammerentscheid zutreffend dargelegt hat, entsprechen die Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 des Reglements Nr. 1 den Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 des mit dem BPKG auf den 1. Januar 1994 aufgehobenen Versicherungskassendekretes.