BPKG betraut den Regierungsrat mit der Genehmigung der Reglemente der BPK über die "Grundsätze betreffend Leistungen". Das entsprechende Reglement Nr. 1, Mitgliedschaft und Leistungen (BSG 153.411.101) sieht in Art. 51 f. Leistungen bei unverschuldeter Nichtwiederernennung oder Entlassung vor: Art. 51 Abs. 1 regelt die Abfindung, Abs. 2 die an die Stelle der Abfindung tretende Sonderrente, wenn ein über 45-jähriges Mitglied ohne sein Verschulden nach mindestens 15 Beitragsjahren nicht wieder ernannt oder entlassen wird. Nach Art. 52 Abs. 1 BPKG gilt Art.