Die BPK versichert die im Dienste des Kantons stehenden Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität und kann Unterstützungen in Notlagen leisten (Art. 2 Abs. 1 BPKG); nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann sie mit anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und weiteren Institutionen, im Folgenden angeschlossene Organisationen genannt, welche mit dem Kanton Bern oder einer der Landeskirchen in ständiger Verbindung stehen, schriftliche Anschlussvereinbarungen abschliessen. Art. 13 Abs. 1 lit. c BPKG betraut den Regierungsrat mit der Genehmigung der Reglemente der BPK über die "Grundsätze betreffend Leistungen".