Auf jeden Fall handelt es sich um eine zwischen Arbeitgeber und Versichertem spezifisch vorsorgerechtliche Frage, weshalb die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG - unter diesem Gesichtswinkel - gegeben ist. 1.3 Es geht im Folgenden um die Anwendung von kantonalem Vorsorgerecht. Dieses unterliegt praxisgemäss - in Derogation von Art. 104 lit. a OG - der freien Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht ( Art. 73 Abs. 4 BVG; BGE 116 V 333 und seitherige Rechtsprechung).