Dem Beschwerdeführer geht es offensichtlich darum, in den Genuss einer Sonderrente zufolge (von ihm behaupteter) unverschuldeter Entlassung zu gelangen. Es wäre überspitzt formalistisch, auf ein gegen die Arbeitgeberin gerichtetes Feststellungsbegehren nicht einzutreten, falls nach der massgeblichen gesetzlichen Regelung eine entsprechende Leistungsberechtigung direkt gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend gemacht werden könnte. Auf jeden Fall handelt es sich um eine zwischen Arbeitgeber und Versichertem spezifisch vorsorgerechtliche Frage, weshalb die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG - unter diesem Gesichtswinkel - gegeben ist.