a OG), welche das kantonale Gericht auch dort vorzunehmen hat, wo das massgebliche Verfahrensgesetz darüber schweigt (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 18. August 1994, P 17/94). Das kantonale Gericht wäre daher bei richtiger Betrachtungsweise sehr wohl befugt und - je nach materiellrechtlichem Zusammenhang im Dreiecksverhältnis Versicherter, Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber - auch verpflichtet gewesen, das Feststellungsbegehren auf einen (primären) Antrag auf Leistung zu erweitern. Dem Beschwerdeführer geht es offensichtlich darum, in den Genuss einer Sonderrente zufolge (von ihm behaupteter) unverschuldeter Entlassung zu gelangen.