OG (bis zum 31. Dezember 2006) das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht an die Parteianträge gebunden ist, so kann es auch die erste Instanz nicht sein. Es verhält sich bezüglich der zulässigen Anträge nicht anders als hinsichtlich der freien Tatsachenprüfung (Art. 132 lit. b OG) und der Ermessenskontrolle (Art. 132 lit. a OG), welche das kantonale Gericht auch dort vorzunehmen hat, wo das massgebliche Verfahrensgesetz darüber schweigt (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 18. August 1994, P 17/94).