Zwar ist dieser Grundsatz in Art. 73 Abs. 2 BVG nicht ausdrücklich erwähnt, verpflichtet doch diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach die Kantone einzig zu einem einfachen, raschen und in der Regel kostenlosen Verfahren, in welchem die Gerichte den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen. Indessen ergibt sich die fehlende Bindung an die Parteianträge aus dem funktionellen Instanzenzug, d.h. aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens: Wenn nach Art. 132 lit. c OG (bis zum 31. Dezember 2006) das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht an die Parteianträge gebunden ist, so kann es auch die erste Instanz nicht sein.