Ein solches Leistungsbegehren liegt dem angerufenen Gericht nicht vor. Das vorliegende Feststellungsbegehren gegen die Bedag betrifft nur den Anspruch auf eine Sonderrente der BPK. Dieser Anspruch wurde im Verfahren BV 64816 bereits verneint. Unter diesen Umständen fehlt offensichtlich eine aktuelles Rechtsschutzinteresse des Klägers am Feststellungsbegehren gegen die Bedag. Auf die Feststellungsklage ist deshalb nicht einzutreten." Diese Argumentation lässt an sich ausser Acht, dass von Bundesrechts wegen im kantonalen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren keine Bindung an die Parteianträge bestehen kann (SZS 1990 S. 268). Zwar ist dieser Grundsatz in Art.