Ob die Bedag gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, im Sinne einer Besitzstandsgarantie für ihre zuvor beim Kanton Bern angestellten Mitarbeiter eine Sonderrente bei der BPK mit zu versichern, war im Verfahren gegen die BPK nicht zu prüfen. Dieser Frage ist auch im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Sie könnte einzig im Rahmen eines Leistungsbegehrens gegen die Bedag selbst zum Thema werden; dieses geht einem Feststellungsbegehren vor. Nebst dem Verschulden wären darin auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Ein solches Leistungsbegehren liegt dem angerufenen Gericht nicht vor.