Die Leistungsklage gegen die BPK ist im Parallelverfahren BV 64816 mit heutigem Urteil abgewiesen worden. Das Gericht hat den Anspruch des Klägers auf eine Sonderrente der BPK verneint, da die Anwendung der entsprechenden Reglementsbestimmung von der Bedag im Vorsorgevertrag ausgeschlossen worden war. Damit sind - unabhängig vom vorsorgerechtlichen Verschulden - die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine Sonderrente nicht erfüllt. Ob die Bedag gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, im Sinne einer Besitzstandsgarantie für ihre zuvor beim Kanton Bern angestellten Mitarbeiter eine Sonderrente bei der BPK mit zu versichern, war im Verfahren gegen die BPK nicht zu prüfen.