Ein Leistungsbegehren wurde einzig gegen die BPK gestellt: Der Kläger verlangt ausdrücklich die Ausrichtung einer Sonderrente durch die BPK und hält fest, das Leistungsbegehren könne sich nur gegen die BPK richten (Ziff. II/2 und II/3 der Klage). Im Verfahren der Feststellungsklage gegen die Bedag verbleibt demnach nur die Prüfung der Frage, ob die Entlassung des Klägers vorsorgerechtlich unverschuldet erfolgt ist. Die Leistungsklage gegen die BPK ist im Parallelverfahren BV 64816 mit heutigem Urteil abgewiesen worden.