49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG der Klageweg an das kantonale Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 Abs. 1 BVG zur Verfügung und gegen dessen Entscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht ( Art. 73 Abs. 4 BVG). 1.2 Laut Einzelrichterentscheid vom 7. Oktober 2005 (BV 64825/38/ 2004) ist das kantonale Gericht auf die gegen die Bedag Informatik AG gerichtete Feststellungklage nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 2). Es tat dies aus folgenden Erwägungen heraus: "Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Feststellungsbegehren gegen die Bedag. Ein Leistungsbegehren wurde einzig gegen die BPK gestellt: