1. Den - ausgelegten (vgl. in BGE 130 V 61 nicht publizierte Erw. 3.2) - Rechtsbegehren zufolge beansprucht der Beschwerdeführer von der BPK eine Sonderrente, deren Berechtigung er im Grundsatz (auch und insbesondere) gegenüber der Bedag Informatik AG gerichtlich festgestellt haben will. Es ist in Anbetracht der nachfolgend dargestellten prozess- und materiellrechtlichen Situation der Erlass eines einzigen Urteils angezeigt. 1.1 Bei der strittigen Sonderrente handelt es sich um einen Anspruch aus weitergehender beruflicher Vorsorge ( BGE 119 V 138 f. Erw. 4b) einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ( Art. 48 Abs. 1 BVG). Dafür steht nach Art. 49 Abs. 2 Ziff.