Mit Verfügung vom 21. September 2004 trennte das Gericht den Prozess in zwei Verfahren auf: eines gegen die BPK (gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens), eines gegen die Bedag Informatik AG (als Arbeitgeberin, dies mit Blick auf den Feststellungsantrag gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1), dies verbunden mit der Beiladung der Bedag Informatik AG zum Verfahren gegen die BPK. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2005 (Kammerentscheid; BV 64816/37/2004) wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen die BPK ab. Mit ebenfalls vom 7. Oktober 2005 datierenden datierenden Einzelrichterentscheid (BV 64825/38/2004) trat das Verwaltungsgericht auf die Feststellungsklage gegen die Bedag Informatik AG nicht ein.