B. Nachdem zwischen BPK und Bedag Informatik AG einerseits und T.________ andererseits keine Einigung über die von Letztem beanspruchte Sonderrente erzielt werden konnte, liess der Versicherte am 27. August 2004 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen Arbeitgeberin und Vorsorgeeinrichtung einreichen, worin er folgende Anträge stellte: "1. Es sei festzustellen, dass dem Kläger ab dem 1. November 2004 eine Sonderrente zusteht. 2. Die Bernische Pensionskasse sei zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. November 2004 eine Sonderrente in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten." Mit Verfügung vom 21. September 2004 trennte das Gericht den Prozess in zwei Verfahren auf: