{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-122-05_2006-04-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=26&from_date=20.04.2006&to_date=09.05.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=252&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-04-2006-B_122-2005&number_of_ranks=327", "Checksum": "f0cec47b2b320e082c69427dab686879"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 122/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.04.2006 B 122/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 25.04.2006 B 122/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 25.04.2006 B 122/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:16:39", "Checksum": "17bd81f6356bf41d5d9263a5e1c991bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.04.2006 B 122/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n5.\nIn dem von den Verfahrensbeteiligten erwähnten \"Gutachten zu ausgewählten Fragen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 18 der Gesetzesvorlage über die Bedag Informatik AG\" vom 17. August 1989 hat Prof. Z.________ ausgeführt:\n\"Die Gesetzesvorlage gewährleistet unter dem Titel Besitzstandsgarantie 'den Anschluss an die Versicherungskasse'. Es soll dabei nach der Absicht der zuständigen Behörden von der Bestimmung in Artikel 48 Absatz 1 des neuen Versicherungskassendekretes vom 16. Mai 1989 Gebrauch gemacht werden, wonach der Kasse angeschlossene Organisationen für ihre Mitglieder die Anwendbarkeit von Artikel 47 des Dekretes ausschliessen können. Nach dieser Bestimmung würde ein Mitglied, das ohne sein Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen wird,\n- nach mindestens 4 Beitragsjahren eine entsprechend der Zahl der vollen Beitragsjahre abgestufte Abfindung erhalten (sog. erhöhte Abgangs- Entschädigung);\n- nach 15 Jahren und einem Alter von über 45 Jahren Anspruch auf eine Sonderrente haben.\nEs ist gefragt, ob die Leistungen gemäss Artikel 47 des Versicherungskassendekrets Teil der Besitzstandsgarantie sind. Die Frage ist nach dem Wortlaut der Gesetzesvorlage nicht eindeutig zu beantworten. Nach diesem ist 'der Anschluss' an die Versicherungskasse gewährleistet, worunter die weitere Mitgliedschaft bei der Kasse zu verstehen ist. Die aus der Mitgliedschaft fliessenden Ansprüche sind dabei im Rahmen des Dekretes mitgarantiert. Dieses lässt aber ausdrücklich zu, dass angeschlossene Organisationen, wozu die Bedag Informatik AG gehören wird, auf die Anwendung von Artikel 47 verzichten können. Das würde dafür sprechen, dass die Besitzstandsgarantie insoweit eingeschränkt ist.\nAnderseits ist aber zu beachten, dass die Gesetzesvorlage den Besitzstand an Sozialleistungen garantiert. Der Begriff der Sozialleistungen ist dabei weder hier noch - soweit ersichtlich - sonst im kantonalen Recht definiert. Die erhöhte Abgangsentschädigung und die Sonderrente nach Artikel 47 können aber ohne der Sache Zwang anzutun als Sozialleistungen bewertet werden, die der Staat mittels seiner Versicherungskasse erbringt. Es fragt sich allerdings, ob der Besitzstand am Stichtag diese Ansprüche umfasst.\nBei der Beurteilung dieser Frage ist von der besonderen Natur der genannten Ansprüche auszugehen. Sie ergänzen das durch die Versicherungsleistungen gebotene soziale Auffangnetz für den Fall der unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung des Beamten. Es werden damit für langjährige Mitarbeiter die finanziellen Folgen eines ihnen aufgezwungenen Wechsels des Arbeitsplatzes gemildert. Es liegt auf der Hand, dass diese soziale Sicherheit von besonderer Bedeutung ist für das Personal, das mit dem Uebergang zur obligationenrechtlichen Anstellung und zu wirtschaftlichen Kriterien der Betriebsführung dem Risiko eines unverschuldeten Verlustes des Arbeitsplatzes in erhöhtem Masse ausgesetzt wird. Man geht daher, obwohl darüber in den Gesetzesmaterialien klare Aussagen fehlen, mit der Annahme kaum fehl, dass die Besitzstandsgarantie der Sozialleistungen gerade diesen Sachverhalt abdecken soll.\"\nDiese Auslegung von Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 erscheint als begründet. Die vorinstanzliche Auffassung, einen Gegensatz von Sozial- und Versicherungsleistungen anzunehmen, überzeugt insofern nicht, als Leistungen aus weitergehender beruflicher Vorsorge - in Anbetracht ihres spezifischen Gegenstandes - durchaus als Sozialleistungen verstanden werden könnten, zumal es bei der Auslagerung der Informatik AG aus der allgemeinen Staatsverwaltung und der Überführung des bisherigen - öffentlich-rechtlichen - Statuts in ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis um die Sicherheit des Arbeitsplatzes ging. Daher könnte sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Arbeitgeberin wohl auf die Pflicht berufen, dass sie ihn für eine Sonderrente hätte versichern müssen. Die Frage verlangt aber letztlich keine abschliessende Beantwortung aus der Sicht berufsvorsorgerechtlicher Zuständigkeit, wie sich aus Erw. 6 ergibt.\n6.\nSo oder anders fällt ausser Betracht, die Bedag Informatik AG zur Zahlung einer Sonderrente zu verpflichten, da sie am massgeblichen Berufsvorsorgeverhältnis, aus welchem heraus diese Leistung (allenfalls) geschuldet gewesen wäre, nicht beteiligt ist. Soweit sich die Frage der Schadenersatzpflicht der Arbeitgeberin aus Schlechterfüllung des mit dem Beschwerdeführer eingegangenen Arbeitsvertrages (durch Nichtbeachtung zwingenden öffentlichen Rechts) stellt, steht dafür nach ständiger Rechtsprechung, an der ebenfalls festzuhalten ist, nicht das Verfahren nach\nArt. 73 BVG zur Verfügung sondern der Rechtsweg an die Zivilgerichte (\nBGE 117 V 33; SZS 1993 S. 157; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 3).\nDer vorinstanzliche Einzelrichterentscheid hält daher im Ergebnis ebenfalls stand.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 25. April 2006\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}