{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-122-05_2006-04-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=26&from_date=20.04.2006&to_date=09.05.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=252&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-04-2006-B_122-2005&number_of_ranks=327", "Checksum": "f0cec47b2b320e082c69427dab686879"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 122/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.04.2006 B 122/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 25.04.2006 B 122/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 25.04.2006 B 122/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:16:39", "Checksum": "17bd81f6356bf41d5d9263a5e1c991bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.04.2006 B 122/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\nDas heisst nun aber nach dem eingangs Gesagten (Erw. 1.2) an sich nicht, dass wegen der fehlenden Passivlegitimation der BPK für den eingeklagten Anspruch auf Sonderrente das vom kantonalen Gericht bezüglich der Arbeitgeberin separat geführte Verfahren wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses mit Nichteintreten zu beenden ist. Die Frage, ob die Bedag Informatik AG, sei es als öffentlich-rechtliche Anstalt, sei es als privatrechtliche Aktiengesellschaft, im Hinblick auf Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Bedag Informatik AG vom 29. August 1989 und die durch Art. 11 Abs. 2 BIG fortgeschriebene Verpflichtung gehalten gewesen wäre, ihre vom Kanton übernommenen und nach Versicherungskassendekret umfassend berufsvorsorgeversicherten Arbeitnehmer weiterhin für die Sonderrente zu versichern, betrifft, wie gesagt (Erw. 1.2 in fine), eine spezifisch vorsorgerechtliche Frage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche an sich dem Gericht nach Art. 73 BVG unterbreitet werden kann. Es überzeugt daher nicht, den Beschwerdeführer auf seiner Sicht der prozessualen Situation zu behaften, die Feststellungsklage zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses von der Hand zu weisen, obwohl das kantonale Gericht seinerseits eine Leistungsklage gegen den Arbeitgeber nicht ausschliesst. Die Sache wäre daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, soweit es auf die Klage gegen die Arbeitgeberin nicht eingetreten ist. Das wäre aber bloss dann sinnvoll, wenn feststehen würde, dass es sich bei der Sonderrente um eine Sozialleistung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 handelt. An sich hat sich das kantonale Gericht im angefochtenen Kammerentscheid dazu nicht definitiv ausgesprochen. Es hat aber doch klar durchblicken lassen, wie es die Sache sieht, nämlich negativ. Das rechtfertigt eine direkte Beurteilung der Frage durch das Eidgenössische Versicherungsgericht, weil Verfahrensweiterungen gegenüber der Arbeitgeberin überhaupt nur Sinn machen würden, wenn feststeht, dass diese gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bedag Informatik AG-Gesetz 1989 und Art. 11 Abs. 2 BIG verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer für die Sonderrente weiterzuversichern.\n"}