{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-122-05_2006-04-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=26&from_date=20.04.2006&to_date=09.05.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=252&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-04-2006-B_122-2005&number_of_ranks=327", "Checksum": "f0cec47b2b320e082c69427dab686879"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 122/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.04.2006 B 122/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 25.04.2006 B 122/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 25.04.2006 B 122/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:16:39", "Checksum": "17bd81f6356bf41d5d9263a5e1c991bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.04.2006 B 122/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Kammerentscheid zutreffend dargelegt, dass die Leistungsberechtigungen in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge, insbesondere dann, wenn sie sich noch nicht durch Eintritt eines spezifischen Versicherungsfalles zur einklagbaren Rechtsposition verdichtet haben, sondern vorerst eine blosse Anwartschaft darstellen, grundsätzlich den Wandel mitmachen, der mit Änderungen des objektiven Rechts einhergeht. Diese Erwägungen entsprechen den Praxen von Eidgenössischem Versicherungsgericht (Urteil O. vom 13. September 2002, B 91/01, zusammengefasst in SZS 2003 S. 429 f.) und Bundesgericht (Pra 2002 Nr. 146 S. 790) zum öffentlich-rechtlichen Dienst- und Vorsorgeverhältnis, wovon abzugehen kein Anlass besteht. Hingegen fragt sich, ob jene Voraussetzungen gegeben sind, bei deren Eintritt die Rechtsprechung dem Vertrauen auf die normativ und/oder faktisch zugesicherte Leistungsberechtigung den höheren Stellenwert einräumt als der allgemeinen Anwendung des Gesetzes in seiner revidierten Form.\n3.2 Sowohl beim Übergang zur öffentlich-rechtlichen Bedag (Anstaltslösung) wie auch bei der Privatisierung durch das bernische Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik AG vom 5. Juni 2002 (BIG; BSG 152.031.2) erliess der bernische Gesetzgeber Bestimmungen Übergangs- und besitzstandsschutzrechtlicher Natur.\nArt. 18 Abs. 2 des aufgehobenen Bedag-Gesetzes 1989 lautete:\n\"Den aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis in das obligationenrechtliche Anstellungsverhältnis übertretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist für die Dauer der Anstellung bei der Bedag der Besitzstand zum Zeitpunkt des Wechsels in die Bedag bezüglich Besoldung, Sozialleistungen, Ferienanspruch und Anschluss an die Versicherungskasse zu gewährleisten.\"\nGemäss Art. 11 Abs. 2 BIG (in Kraft seit 1. Januar 2003) führt die Aktiengesellschaft Bedag Informatik AG vollumfänglich die Rechte und Pflichten der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Bedag Informatik AG weiter.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf Sonderrente sei durch Gesetz wie auch durch behördliche Zusicherung gewahrt worden. Er stützt sich dabei auf das in den Akten liegende Gutachten des Prof. Dr. iur. Z.________, vom 17. August 1989, Äusserungen des damaligen Regierungsrates A.________ in der zweiten Lesung des Gesetzes (Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 1989 S. 697) sowie auf ein an ihn gerichtetes Schreiben des Finanzdirektors vom 25. März 1988. Das kantonale Gericht hat die Subsumierung der Sonderrente unter den Begriff der Sozialleistungen nach Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 im Sinne der von Prof. Z.________ vertretenen Auffassung zwar als zweifelhaft bezeichnet, diese Frage jedoch letztlich ebenso offen gelassen wie jene nach dem Vorliegen einer blossen Anwartschaft, habe der Beschwerdeführer doch im Zeitpunkt seines Wechsels in die Bedag (bei einem Alter von damals 41 Jahren) die Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderrente noch nicht erfüllt. Selbst wenn, so die Vorinstanz, der strittige Anspruch von Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 umfasst wäre, würde dadurch nicht die BPK direkt zur Ausrichtung dieser Sonderrente verpflichtet. Anders als im Obligatoriumsbereich, wo der gesetzliche Anspruch selbst dann bestehe, wenn keine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde (Art. 12 Abs. 1 BVG), sei die BPK \"in diesem Fall\" (d.h. unter der Annahme, es handle sich um eine gesetzlich geschützte Sozialleistung) lediglich verpflichtet gewesen, der Bedag die Versicherung der Sonderrente zu ermöglichen. Dieser Pflicht aber sei die BPK unfraglich nachgekommen, habe doch der Bedag in den von ihr am 12. Januar 1990 und 12. Februar 2001 unterzeichneten Erklärungsformularen die Möglichkeit offen gestanden, sich für den Einschluss der entsprechenden Reglementsbestimmungen zu entscheiden, worauf sie ausdrücklich verzichtete. Ob die Bedag gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 verpflichtet gewesen wäre, im Sinne einer Besitzstandsgarantie eine Sonderrente mitzuversichern, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gegen die BPK.\n3.3 Dieser Rechtsauffassung ist beizupflichten. Die einschlägigen vorsorgerechtlichen Bestimmungen haben die Versicherung der Sonderrente stets davon abhängig gemacht, dass die als Arbeitgeberin fungierende angeschlossene Organisation diese Leistungsart nicht ausdrücklich ausschliesst. Insbesondere bestand die Möglichkeit des Ausschlusses der Sonderrente bereits unter der Geltung des alten Versicherungskassendekretes. Insofern liegt eine berufsvorsorgerechtliche Rechtsänderung gar nicht vor. Was geändert hat (und zwar mehrfach) ist die dienstrechtliche Anstellung des Beschwerdeführers. Ursprünglich öffentlich-rechtlicher Angestellter des Kantons Bern war er zwischenzeitlich obligationenrechtlich angestellter Arbeitnehmer der Bedag Informatik AG als selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt und schliesslich privatrechtlicher Arbeitnehmer einer zivilrechtlichen juristischen Person. Der umstrittene Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 ist eine dienstrechtliche Besitzstandsnorm und nicht eine vorsorgerechtliche. Daher richtet sie sich nicht an die Vorsorgeeinrichtung, sondern an den Arbeitgeber. Von daher hält die vorinstanzliche Abweisung der Leistungsklage, soweit sie gegen die BPK gerichtet ist, stand.\n"}