{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-122-05_2006-04-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=26&from_date=20.04.2006&to_date=09.05.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=252&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-04-2006-B_122-2005&number_of_ranks=327", "Checksum": "f0cec47b2b320e082c69427dab686879"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 122/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.04.2006 B 122/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 25.04.2006 B 122/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 25.04.2006 B 122/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:16:39", "Checksum": "17bd81f6356bf41d5d9263a5e1c991bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 25.04.2006 B 122/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n1.\nDen - ausgelegten (vgl. in\nBGE 130 V 61 nicht publizierte Erw. 3.2) - Rechtsbegehren zufolge beansprucht der Beschwerdeführer von der BPK eine Sonderrente, deren Berechtigung er im Grundsatz (auch und insbesondere) gegenüber der Bedag Informatik AG gerichtlich festgestellt haben will. Es ist in Anbetracht der nachfolgend dargestellten prozess- und materiellrechtlichen Situation der Erlass eines einzigen Urteils angezeigt.\n1.1 Bei der strittigen Sonderrente handelt es sich um einen Anspruch aus weitergehender beruflicher Vorsorge (\nBGE 119 V 138 f. Erw. 4b) einer registrierten Vorsorgeeinrichtung (\nArt. 48 Abs. 1 BVG). Dafür steht nach\nArt. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG der Klageweg an das kantonale Berufsvorsorgegericht nach\nArt. 73 Abs. 1 BVG zur Verfügung und gegen dessen Entscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (\nArt. 73 Abs. 4 BVG).\n1.2 Laut Einzelrichterentscheid vom 7. Oktober 2005 (BV 64825/38/ 2004) ist das kantonale Gericht auf die gegen die Bedag Informatik AG gerichtete Feststellungklage nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 2). Es tat dies aus folgenden Erwägungen heraus:\n\"Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Feststellungsbegehren gegen die Bedag. Ein Leistungsbegehren wurde einzig gegen die BPK gestellt: Der Kläger verlangt ausdrücklich die Ausrichtung einer Sonderrente durch die BPK und hält fest, das Leistungsbegehren könne sich nur gegen die BPK richten (Ziff. II/2 und II/3 der Klage). Im Verfahren der Feststellungsklage gegen die Bedag verbleibt demnach nur die Prüfung der Frage, ob die Entlassung des Klägers vorsorgerechtlich unverschuldet erfolgt ist.\nDie Leistungsklage gegen die BPK ist im Parallelverfahren BV 64816 mit heutigem Urteil abgewiesen worden. Das Gericht hat den Anspruch des Klägers auf eine Sonderrente der BPK verneint, da die Anwendung der entsprechenden Reglementsbestimmung von der Bedag im Vorsorgevertrag ausgeschlossen worden war. Damit sind - unabhängig vom vorsorgerechtlichen Verschulden - die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine Sonderrente nicht erfüllt. Ob die Bedag gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, im Sinne einer Besitzstandsgarantie für ihre zuvor beim Kanton Bern angestellten Mitarbeiter eine Sonderrente bei der BPK mit zu versichern, war im Verfahren gegen die BPK nicht zu prüfen. Dieser Frage ist auch im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Sie könnte einzig im Rahmen eines Leistungsbegehrens gegen die Bedag selbst zum Thema werden; dieses geht einem Feststellungsbegehren vor. Nebst dem Verschulden wären darin auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Ein solches Leistungsbegehren liegt dem angerufenen Gericht nicht vor. Das vorliegende Feststellungsbegehren gegen die Bedag betrifft nur den Anspruch auf eine Sonderrente der BPK. Dieser Anspruch wurde im Verfahren BV 64816 bereits verneint. Unter diesen Umständen fehlt offensichtlich eine aktuelles Rechtsschutzinteresse des Klägers am Feststellungsbegehren gegen die Bedag. Auf die Feststellungsklage ist deshalb nicht einzutreten.\"\nDiese Argumentation lässt an sich ausser Acht, dass von Bundesrechts wegen im kantonalen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren keine Bindung an die Parteianträge bestehen kann (SZS 1990 S. 268). Zwar ist dieser Grundsatz in Art. 73 Abs. 2 BVG nicht ausdrücklich erwähnt, verpflichtet doch diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach die Kantone einzig zu einem einfachen, raschen und in der Regel kostenlosen Verfahren, in welchem die Gerichte den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen. Indessen ergibt sich die fehlende Bindung an die Parteianträge aus dem funktionellen Instanzenzug, d.h. aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens: Wenn nach Art. 132 lit. c OG (bis zum 31. Dezember 2006) das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht an die Parteianträge gebunden ist, so kann es auch die erste Instanz nicht sein. Es verhält sich bezüglich der zulässigen Anträge nicht anders als hinsichtlich der freien Tatsachenprüfung (Art. 132 lit. b OG) und der Ermessenskontrolle (Art. 132 lit. a OG), welche das kantonale Gericht auch dort vorzunehmen hat, wo das massgebliche Verfahrensgesetz darüber schweigt (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 18. August 1994, P 17/94).\nDas kantonale Gericht wäre daher bei richtiger Betrachtungsweise sehr wohl befugt und - je nach materiellrechtlichem Zusammenhang im Dreiecksverhältnis Versicherter, Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber - auch verpflichtet gewesen, das Feststellungsbegehren auf einen (primären) Antrag auf Leistung zu erweitern. Dem Beschwerdeführer geht es offensichtlich darum, in den Genuss einer Sonderrente zufolge (von ihm behaupteter) unverschuldeter Entlassung zu gelangen. Es wäre überspitzt formalistisch, auf ein gegen die Arbeitgeberin gerichtetes Feststellungsbegehren nicht einzutreten, falls nach der massgeblichen gesetzlichen Regelung eine entsprechende Leistungsberechtigung direkt gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend gemacht werden könnte. Auf jeden Fall handelt es sich um eine zwischen Arbeitgeber und Versichertem spezifisch vorsorgerechtliche Frage, weshalb die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG - unter diesem Gesichtswinkel - gegeben ist.\n1.3 Es geht im Folgenden um die Anwendung von kantonalem Vorsorgerecht. Dieses unterliegt praxisgemäss - in Derogation von\nArt. 104 lit. a OG - der freien Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (\nArt. 73 Abs. 4 BVG;\nBGE 116 V 333 und seitherige Rechtsprechung).\n"}