5. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG). Das Begehren der Beschwerdegegnerin um Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzuweisen, weil die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 Satzteil 2 OG; BGE 128 V 323) nicht gegeben sind. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.