Andererseits geht aus dem MEDAS-Gutachten vom 4. Januar 1999 (mit Einschluss des Gutachtens von Dr. med. M.________) hervor, dass zu diesem Zeitpunkt keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben war, wogegen die spätere Invalidität durch ein derartiges Krankheitsbild wesentlich mitgeprägt ist, führte doch erst das Hinzutreten eines krankheitswertigen psychischen Beschwerdebildes zur Anerkennung des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Recht als nicht erfüllt angesehen.