Unter diesen Umständen ist die reglementarisch vorausgesetzte einjährige ununterbrochene Erwerbsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses, welches am 30. September 1995 endete, nicht ausgewiesen. Ein überobligatorischer Anspruch besteht daher nicht. Aber auch der im Zusammenhang mit Art. 23 BVG erforderliche enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Versicherungsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab 1. Juli 2000 bestehenden Invalidität ist nicht hinreichend erstellt: