Die während des interessierenden Zeitraums erstellten Unterlagen weisen auf eine durch das Rückenleiden bedingte Arbeitsunfähigkeit hin, welche mit dem Unfall vom 30. Mai 1994 begann und nach zwischenzeitlicher vorübergehender Verbesserung bis Mitte Dezember 1994 dauerte. Anschliessend bestand offenbar aus der Sicht dieses Gesundheitsschadens bis zum 8. Oktober 1995 - mit einer knapp dreiwöchigen Unterbrechung im Mai 1995 - volle Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen ist die reglementarisch vorausgesetzte einjährige ununterbrochene Erwerbsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses, welches am 30. September 1995 endete, nicht ausgewiesen.