Ausschlaggebend für die Anerkennung einer gesundheitlichen Verschlechterung waren Berichte des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 14. September 2000 und 3. Mai 2001, welche dem Beschwerdeführer eine zusätzliche, psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Die Zunahme der Erwerbsunfähigkeit beruhte somit auf einer krankheitswertigen psychischen Störung, welche zu dem bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung gegebenen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden lumbospondylogenen Syndrom hinzugetreten war. 4.3 Der Beschwerdeführer war während des Versicherungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin verschiedentlich wegen Rückenproblemen arbeitsunfähig geschrieben: