Auf die Frage nach dem mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit verwies die MEDAS auf die Atteste des Hausarztes, während ihre eigene Beurteilung ab dem 4. November 1998 (Datum der Schlussbesprechung) gelte. 4.2 Mit Wirkung ab 1. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung (bei einem Invaliditätsgrad von 62 %) zugesprochen. Ausschlaggebend für die Anerkennung einer gesundheitlichen Verschlechterung waren Berichte des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 14. September 2000 und 3. Mai 2001, welche dem Beschwerdeführer eine zusätzliche, psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit bescheinigten.