In der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 18. Mai 2000 verneinte die zuständige IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 27 %. Sämtliche Instanzen stützten sich bei dieser Beurteilung auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 4. Januar 1999. Dieses nennt als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei Segmentdegeneration L5/S1, diskret auch L4/5, medio-linkslateraler Diskushernie L5/S1 sowie funktioneller Überlagerung und eine Supraspinatus-Tendinitis links.