Für den BVG-Bereich besteht dieses nach dem Gesagten in einer Arbeitsunfähigkeit, welche ein gewisses Ausmass erreicht und den erforderlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der später eingetretenen Invalidität aufweist. Zur Begründung eines Anspruchs auf Leistungen, welche über das Obligatorium hinausgehen, ist erforderlich, dass die reglementarisch verlangte einjährige ununterbrochene Erwerbsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses gegeben war. 4.1 In der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 18. Mai 2000 verneinte die zuständige IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 27 %.