4. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invaliditätsleistungen der Beschwerdegegnerin. Dieser hängt davon ab, ob während des vom 1. Dezember 1993 bis 30. September 1995 dauernden Versicherungsverhältnisses das versicherte Risiko eingetreten ist. Für den BVG-Bereich besteht dieses nach dem Gesagten in einer Arbeitsunfähigkeit, welche ein gewisses Ausmass erreicht und den erforderlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der später eingetretenen Invalidität aufweist.