Eine Bindung entfällt indessen, wenn die Rentenverfügung der Vorsorgeeinrichtung, welche beschwerdeberechtigt ist, wie vorliegend nicht eröffnet wurde. Die versicherte Person muss sich jedoch die relevant gewesenen Faktoren in dieser Konstellation entgegenhalten lassen ( BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall kommt den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheiden allerdings auch insoweit nur eine beschränkte Bedeutung zu, weil keine Feststellungen über die Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit während des hier relevanten Zeitraums zu treffen waren.