Im Obligatoriumsbereich sind die Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung, insbesondere bezüglich der Invaliditätsbemessung und des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit, gebunden, soweit diese für die invalidenversicherungsrechtliche Anspruchsbeurteilung relevant waren (Urteil V. vom 14. August 2000, B 50/99) und sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen. Eine Bindung entfällt indessen, wenn die Rentenverfügung der Vorsorgeeinrichtung, welche beschwerdeberechtigt ist, wie vorliegend nicht eröffnet wurde.