Der Beschwerdeführer müsste somit, um eine überobligatorische Rente beanspruchen zu können, vor dem Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. September 1995 während eines Jahres erwerbsunfähig gewesen sein. 3.4 Im Obligatoriumsbereich sind die Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung, insbesondere bezüglich der Invaliditätsbemessung und des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit, gebunden, soweit diese für die invalidenversicherungsrechtliche Anspruchsbeurteilung relevant waren (Urteil V. vom 14. August 2000, B 50/99) und sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen.