13.1 Abs. 1). Nach der Rechtsprechung setzt ein Leistungsanspruch voraus, dass die im Reglement definierte Invalidität noch während des Versicherungsverhältnisses eintritt (SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 128 f. Erw. 4b). Der Beschwerdeführer müsste somit, um eine überobligatorische Rente beanspruchen zu können, vor dem Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. September 1995 während eines Jahres erwerbsunfähig gewesen sein.