Es steht den Vorsorgeeinrichtungen jedoch im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich frei, anders lautende reglementarische Bestimmungen zu erlassen und beispielsweise nicht den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit für massgebend zu erklären, sondern auf die Erwerbsunfähigkeit abzustellen (SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 128 Erw. 4a). Das Reglement der Beschwerdegegnerin sieht eine derartige Lösung vor, lässt es doch den Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen, wenn die versicherte Person ein Jahr lang ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist (Reglement, Abschnitt II, Art. 13.1 Abs. 1).