BGE 122 V 145 Erw. 4b). Das Reglement der Beschwerdegegnerin sieht in Abschnitt II, Art. 13.3, bereits bei einer Erwerbsunfähigkeit ab 25 % einen Rentenanspruch vor, der entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit festgesetzt wird, wobei ab einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % eine volle Invalidenrente auszurichten ist. Die Umschreibung des versicherten Risikos in Art. 23 BVG gilt bei Fehlen einer abweichenden Regelung auch im überobligatorischen Bereich ( BGE 123 V 264 Erw. 1b). Es steht den Vorsorgeeinrichtungen jedoch im Rahmen von Art.