In sachlicher Hinsicht liegt der erforderliche Zusammenhang vor, wenn der Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen der selbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war ( BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). 3.3 Im Rahmen der das Obligatorium übersteigenden, weitergehenden Vorsorge richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person nach dem Vorsorgevertrag, dessen allgemeine Bedingungen im Reglement enthalten sind (