Nach der Rechtsprechung bleibt die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des Obligatoriums auch bei einer nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses eingetretenen Invalidität zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt der erforderliche Zusammenhang vor, wenn der Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen der selbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.