29 Abs. 1 IVG ( BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen), die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (SZS 2003 S. 521 mit Hinweis auf BGE 114 V 286 Erw. 3c). Gemäss Art. 24 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.