2.1 und 17.1 des mit "Allgemeine Bestimmungen" überschriebenen Abschnitts II. Das Versicherungsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin begann somit am 1. Dezember 1993 und endete am 30. September 1995. 3.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Als Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG gilt, analog zu Art. 29 Abs. 1 IVG ( BGE 130 V 99 Erw.