3. 3.1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet, wenn dieses aufgelöst wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig ( Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung). Eine analoge Regelung enthält das Personalvorsorge-Reglement der H.________ AG in den Art. 2.1 und 17.1 des mit "Allgemeine Bestimmungen" überschriebenen Abschnitts II.