B. Nachdem eine Stellungnahme ausgeblieben war, liess S.________ am 20. August 2003 Klage gegen die Patria erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der Berufsvorsorgeversicherung zu erbringen und ihm insbesondere eine Erwerbsunfähigkeitsrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 % ab 1. März 1998 und einem Invaliditätsgrad von 62 % ab 1. Juli 2000 auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 20. August 2003. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Klage ab (Entscheid vom 30. September 2004).