{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-122-04_2005-04-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=05.04.2005&to_date=24.04.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=109&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-04-2005-B_122-2004&number_of_ranks=313", "Checksum": "290f23bbd2de2be81682e25950f8c914"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 122/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.04.2005 B 122/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.04.2005 B 122/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.04.2005 B 122/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:00:15", "Checksum": "64d72236b3960a81a4c01128eb5573fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.04.2005 B 122/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\n4.4 Die während des interessierenden Zeitraums erstellten Unterlagen weisen auf eine durch das Rückenleiden bedingte Arbeitsunfähigkeit hin, welche mit dem Unfall vom 30. Mai 1994 begann und nach zwischenzeitlicher vorübergehender Verbesserung bis Mitte Dezember 1994 dauerte. Anschliessend bestand offenbar aus der Sicht dieses Gesundheitsschadens bis zum 8. Oktober 1995 - mit einer knapp dreiwöchigen Unterbrechung im Mai 1995 - volle Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen ist die reglementarisch vorausgesetzte einjährige ununterbrochene Erwerbsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses, welches am 30. September 1995 endete, nicht ausgewiesen. Ein überobligatorischer Anspruch besteht daher nicht. Aber auch der im Zusammenhang mit Art. 23 BVG erforderliche enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Versicherungsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab 1. Juli 2000 bestehenden Invalidität ist nicht hinreichend erstellt: Einerseits sprechen die medizinischen Akten gegen die Annahme einer fortbestehenden, durch das lumbospondylogene Syndrom bewirkten Arbeitsunfähigkeit während der Zeit ab Mitte Dezember 1994; an diesem Ergebnis der Beweiswürdigung vermag angesichts der zeitlichen Distanz auch das Schreiben des Dr. med. R.________ vom 9. Januar 2004 nichts zu ändern. Andererseits geht aus dem MEDAS-Gutachten vom 4. Januar 1999 (mit Einschluss des Gutachtens von Dr. med. M.________) hervor, dass zu diesem Zeitpunkt keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben war, wogegen die spätere Invalidität durch ein derartiges Krankheitsbild wesentlich mitgeprägt ist, führte doch erst das Hinzutreten eines krankheitswertigen psychischen Beschwerdebildes zur Anerkennung des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Recht als nicht erfüllt angesehen.\n5.\nDas Verfahren ist kostenlos (\nArt. 134 OG). Das Begehren der Beschwerdegegnerin um Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzuweisen, weil die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 Satzteil 2 OG;\nBGE 128 V 323) nicht gegeben sind.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 15. April 2005\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}