{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-122-04_2005-04-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=05.04.2005&to_date=24.04.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=109&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-04-2005-B_122-2004&number_of_ranks=313", "Checksum": "290f23bbd2de2be81682e25950f8c914"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 122/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.04.2005 B 122/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.04.2005 B 122/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.04.2005 B 122/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:00:15", "Checksum": "64d72236b3960a81a4c01128eb5573fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.04.2005 B 122/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\nStreitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invaliditätsleistungen der Beschwerdegegnerin. Dieser hängt davon ab, ob während des vom 1. Dezember 1993 bis 30. September 1995 dauernden Versicherungsverhältnisses das versicherte Risiko eingetreten ist. Für den BVG-Bereich besteht dieses nach dem Gesagten in einer Arbeitsunfähigkeit, welche ein gewisses Ausmass erreicht und den erforderlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der später eingetretenen Invalidität aufweist. Zur Begründung eines Anspruchs auf Leistungen, welche über das Obligatorium hinausgehen, ist erforderlich, dass die reglementarisch verlangte einjährige ununterbrochene Erwerbsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses gegeben war.\n4.1 In der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 18. Mai 2000 verneinte die zuständige IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 27 %. Sämtliche Instanzen stützten sich bei dieser Beurteilung auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 4. Januar 1999. Dieses nennt als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei Segmentdegeneration L5/S1, diskret auch L4/5, medio-linkslateraler Diskushernie L5/S1 sowie funktioneller Überlagerung und eine Supraspinatus-Tendinitis links. Eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestand zu diesem Zeitpunkt gemäss der Stellungnahme des konsiliarisch beigezogenen Spezialarztes Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten vom 26. Oktober 1998), nicht. Nach Beurteilung der begutachtenden Ärzte war der Versicherte in Bezug auf die Arbeit als Verputzer und Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, während ihm jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit - mit Einschränkungen für Arbeiten über Kopf - voll zumutbar war (Arbeitsfähigkeit 100 %). Auf die Frage nach dem mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit verwies die MEDAS auf die Atteste des Hausarztes, während ihre eigene Beurteilung ab dem 4. November 1998 (Datum der Schlussbesprechung) gelte.\n4.2 Mit Wirkung ab 1. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung (bei einem Invaliditätsgrad von 62 %) zugesprochen. Ausschlaggebend für die Anerkennung einer gesundheitlichen Verschlechterung waren Berichte des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 14. September 2000 und 3. Mai 2001, welche dem Beschwerdeführer eine zusätzliche, psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Die Zunahme der Erwerbsunfähigkeit beruhte somit auf einer krankheitswertigen psychischen Störung, welche zu dem bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung gegebenen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden lumbospondylogenen Syndrom hinzugetreten war.\n4.3 Der Beschwerdeführer war während des Versicherungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin verschiedentlich wegen Rückenproblemen arbeitsunfähig geschrieben: Vom 30. Mai 1994 bis 3. Juni 1994 wegen eines Unfalls und nachfolgender starker Rückenschmerzen (Arztzeugnis UVG des Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 15. Juni 1994); vom 1. September 1994 bis 20. November 1994 zu 100 % und anschliessend bis 17. Dezember 1994 zu 50 % wegen eines posttraumatischen Lumbovertebralsyndroms mit pseudoradikulären Abdominalbeschwerden (Berichte des Dr. med. R.________, Prakt. Arzt, vom 13. Dezember 1994 und des Chiropraktikers Dr. A.________ vom 16. Dezember 1994); vom 9. bis 28. Mai 1995 (Zeugnis des Dr. med. R.________ vom 17. Juli 1995) und ab 8. Oktober 1995 (Zeugnisse des Dr. med. R.________ vom 12. Mai und 3. Dezember 1996) jedenfalls auch wegen des lumbovertebralen Syndroms. Während des Versicherungsverhältnisses waren ausserdem andere gesundheitliche Beeinträchtigungen gegeben, welchen ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben wurden. Der Arbeitgeberbericht erwähnt eine Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar bis 11. Februar 1995, deren Ursache jedoch nicht klar ist. Die Kündigung durch die Arbeitgeberin wurde begründet mit Integrierungsproblemen (mit Mitarbeitern und Vorgesetzten) auf der Baustelle. Das Gutachten der MEDAS lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Beginn der durch das lumbospondylogene Syndrom bedingten Arbeitsunfähigkeit zu. Es sagt jedoch deutlich aus, dass eine krankheitswertige, die Arbeitsfähigkeit erheblich reduzierende psychische Störung zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlag.\nIn einem Schreiben vom 9. Januar 2004 erklärt Dr. med. R.________, rückblickend könne er bestätigen, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. September 1994 infolge der therapieresistenten Rückenbeschwerden sowie des Diabetes für eine so schwere körperliche Arbeitsbelastung wie die Bauhandlangertätigkeit gar nie mehr zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei."}