{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-122-04_2005-04-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=05.04.2005&to_date=24.04.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=109&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-04-2005-B_122-2004&number_of_ranks=313", "Checksum": "290f23bbd2de2be81682e25950f8c914"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 122/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.04.2005 B 122/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.04.2005 B 122/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.04.2005 B 122/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:00:15", "Checksum": "64d72236b3960a81a4c01128eb5573fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.04.2005 B 122/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet, wenn dieses aufgelöst wird (vgl.\nArt. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (\nArt. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung). Eine analoge Regelung enthält das Personalvorsorge-Reglement der H.________ AG in den Art. 2.1 und 17.1 des mit \"Allgemeine Bestimmungen\" überschriebenen Abschnitts II. Das Versicherungsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin begann somit am 1. Dezember 1993 und endete am 30. September 1995.\n3.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss\nArt. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Als Arbeitsunfähigkeit im Sinne von\nArt. 23 BVG gilt, analog zu\nArt. 29 Abs. 1 IVG (\nBGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen), die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (SZS 2003 S. 521 mit Hinweis auf\nBGE 114 V 286 Erw. 3c). Gemäss\nArt. 24 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.\nNach der Rechtsprechung bleibt die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des Obligatoriums auch bei einer nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses eingetretenen Invalidität zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt der erforderliche Zusammenhang vor, wenn der Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen der selbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (\nBGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).\n3.3 Im Rahmen der das Obligatorium übersteigenden, weitergehenden Vorsorge richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person nach dem Vorsorgevertrag, dessen allgemeine Bedingungen im Reglement enthalten sind (\nBGE 122 V 145 Erw. 4b). Das Reglement der Beschwerdegegnerin sieht in Abschnitt II, Art. 13.3, bereits bei einer Erwerbsunfähigkeit ab 25 % einen Rentenanspruch vor, der entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit festgesetzt wird, wobei ab einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % eine volle Invalidenrente auszurichten ist.\nDie Umschreibung des versicherten Risikos in\nArt. 23 BVG gilt bei Fehlen einer abweichenden Regelung auch im überobligatorischen Bereich (\nBGE 123 V 264 Erw. 1b). Es steht den Vorsorgeeinrichtungen jedoch im Rahmen von\nArt. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich frei, anders lautende reglementarische Bestimmungen zu erlassen und beispielsweise nicht den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit für massgebend zu erklären, sondern auf die Erwerbsunfähigkeit abzustellen (SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 128 Erw. 4a). Das Reglement der Beschwerdegegnerin sieht eine derartige Lösung vor, lässt es doch den Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen, wenn die versicherte Person ein Jahr lang ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist (Reglement, Abschnitt II, Art. 13.1 Abs. 1). Nach der Rechtsprechung setzt ein Leistungsanspruch voraus, dass die im Reglement definierte Invalidität noch während des Versicherungsverhältnisses eintritt (SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 128 f. Erw. 4b). Der Beschwerdeführer müsste somit, um eine überobligatorische Rente beanspruchen zu können, vor dem Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. September 1995 während eines Jahres erwerbsunfähig gewesen sein.\n3.4 Im Obligatoriumsbereich sind die Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung, insbesondere bezüglich der Invaliditätsbemessung und des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit, gebunden, soweit diese für die invalidenversicherungsrechtliche Anspruchsbeurteilung relevant waren (Urteil V. vom 14. August 2000, B 50/99) und sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen. Eine Bindung entfällt indessen, wenn die Rentenverfügung der Vorsorgeeinrichtung, welche beschwerdeberechtigt ist, wie vorliegend nicht eröffnet wurde. Die versicherte Person muss sich jedoch die relevant gewesenen Faktoren in dieser Konstellation entgegenhalten lassen (\nBGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall kommt den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheiden allerdings auch insoweit nur eine beschränkte Bedeutung zu, weil keine Feststellungen über die Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit während des hier relevanten Zeitraums zu treffen waren.\n"}