3. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Altersrente hat, entfällt auch der Anspruch auf Auszahlung eines Viertels des Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 7. Mai 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: